Vorratsdatenspeicherung: Staat muss Vorbild sein

von Torsten Kieslich

 am 02.03.2010

Reporter ohne Grenzen (ROG) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März über die Nichtigkeit des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung. Die Karlsruher Richter sehen in den Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen das in Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Telekommunikationsgeheimnis.

"Dieses Urteil war überfällig. Die bisherige Regelung stellte einen Eingriff in das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit sowie auf informationelle Selbstbestimmung dar", so ROG. "Einer der Grundpfeiler der Pressefreiheit, der Schutz journalistischer Quellen, war gefährdet - die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Journalisten und Informanten nicht mehr gesichert."

Das seit 2008 gültige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen anlasslos sechs Monate lang zu speichern. Die jetzt für verfassungswidrig erklärten gesetzlichen Bestimmungen waren vom Bundesgesetzgeber zur Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie erlassen worden.

Nach Ansicht von ROG muss die Regelung auch auf EU-Ebene erneut überprüft werden: "Eine Nachbesserung des deutschen Gesetzes mit strengeren Vorgaben der Datensicherheit und -nutzung ist wichtig, aber nicht ausreichend." ROG begrüßt deshalb die Ankündigung der EU-Justizkommissarin Viviane Reding, die Richtlinie noch in diesem Jahr überprüfen zu lassen. Auch die deutsche Regierung sollte sich für eine Aufhebung der EU-Richtlinie einsetzen.

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung erklärt Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv): "Die Richter in Karlsruhe haben ein klares Signal gegeben: Die informationelle Selbstbestimmung ist und bleibt auch künftig ein hohes Schutzgut in unserer Gesellschaft, insbesondere auch in der digitalen Welt. Dieser Maßgabe muss der Gesetzgeber nun umgehend entsprechen, um das Vertrauen der Bürger in den Schutz ihrer Daten und Kommunikation wiederherzustellen."

Der Staat müsse der Wirtschaft mit gutem Beispiel vorangehen. Dies sei nicht gewährleistet, wenn er selbst in großem Stil verdachtsunabhängig Daten horte. Das Prinzip "So viel wie nötig, so wenig wie möglich" gelte im Datenschutz für Staat und Wirtschaft gleichermaßen.

"Verbraucher dürfen keine Angst haben, dass jeder beliebig Daten über sie und ihr Verhalten sammelt und diese für seine eigenen Zwecke nutzt", so Billen weiter: "In der Informationsgesellschaft muss der Staat Vorbild sein. Das Wildwestverhalten von Teilen der Wirtschaft darf er nicht dulden."

Mit ihrem Urteil vom 2. März (Urteil des BVerfG vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber scharf gerügt und die unverzügliche Löschung der bisher erhobenen Daten angeordnet. So erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelung als insgesamt verfassungswidrig und nichtig. Es fehle an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Zudem würden die angegriffenen Vorschriften weder eine hinreichende Datensicherheit noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten gewährleisten. Auch genügten sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Transparenz und Rechtsschutz.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband, Mitglied des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, hatte bereits 2005 die zugrundeliegende EU-Richtlinie 2006/24/EG als unverhältnismäßig kritisiert. (tok)

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