Jugendmedienschutz darf das Kind nicht mit dem Bade ausschütten

von Torsten Kieslich

 am 01.02.2010

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) e.V. begrüßt die seitens der Ländervertreter während der Anhörung zur Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages erfolgte Klarstellung, dass die Reform das abgestufte System der Verantwortlichkeiten verschiedener Arten von Internet-Anbietern nicht ändern soll.

Die im Arbeitsentwurf vorgesehene Erweiterung des Anbieterbegriffs war nach Aussagen der Ländervertreter nicht beabsichtigt. eco geht nunmehr davon aus, dass der Anbieterbegriff im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) auf Inhalte-Anbieter begrenzt werden wird. Wirksamer Jugendmedienschutz kann sich nur an die Inhalte-Anbieter und an die Endnutzer als Adressaten wenden.

Dazu Professor Michael Rotert, Vorstandsvorsitzender von eco: "Wir freuen uns dass die Bundesländer klargestellt haben, dass sie mit ihrem aus unserer Sicht hochproblematischen Arbeitsentwurf zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht die Absicht hatten, die die klaren Verantwortlichkeiten von Telemediengesetz und E-Commerce-Richtlinie aus den Angeln zu heben. Nur eine enge Auslegung des Anbieterbegriffs schafft für die Branche die dringend benötigte Rechtssicherheit. Die Verantwortung für Inhalte muss derjenige tragen, der diese ins Netz stellt, er darf sie nicht auf technische Dienstleister abwälzen dürfen. Die mit einem schwammigen Anbieterbegriff verbundene Rechtsunsicherheit würde auch keinen Vorteil bieten, denn für den Schutz junger Menschen gibt es andere und erfolgversprechendere Ansätze.

Viel effizienter ist es, den bei den Schulen und den Familien anzusetzen, damit Angebote wie das Kindernetz fragFINN und die vielfältigen Schutzmöglichkeiten für den Computer zu Hause noch bekannter werden. Wir werden uns weiter dafür engagieren, und wir hoffen dabei auf die Unterstützung der Bundesländer."

Beispiele für problematische Punkte im JMStV-Arbeitsentwurf:

  • Zugangsanbietern würden verpflichtet, einen altersdifferenzierten Zugang zur Verfügung zu stellen. Sie können aber nicht sicherstellen, dass bestimmte Internetinhalte nur Personen über 18 zugänglich gemacht werden. Folglich müssten Zugangsanbieter stets damit rechnen, von der Aufsicht oder gar den Strafverfolgungsbehörden in die Verantwortung genommen zu werden.
  • Anbieter von Web 2.0 Plattformen müssten die Alterskennzeichnung von „user-generated content“ übernehmen. Würden die Plattformbetreiber zu einer Kennzeichnung der fremden Inhalte verpflichtet, wäre der Bestand solcher Dienste jedenfalls in Deutschland fraglich.
  • Suchmaschinenanbieter müssten alle Seiten, auf die sie verweisen und die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein Jugendschutzprogramm programmieren oder ein solches Programm vor jedes Angebot vorschalten, da sie als deren "Anbieter" gelten  würden. Das können diese nicht leisten. (tok)

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