YouTube muss keine Nutzerdaten bei Urheberrechtsverletzungen rausrücken
Ein Nutzer hatte bei YouTube Teil des Zeichentrickfilms „Werner – Eiskalt“ hochgeladen. Der Filmverleih Constantin hatte sich deshalb bei YouTube beschwert, woraufhin die Video-Plattform die einzelnen Clips gelöscht hat. Allerdings muss YouTube nicht die Nutzerdaten herausgeben, da es sich um keine Verletzung des Urheberrechts „im gewerblichen Ausmaß“ handelt:
Bei den insgesamt sechs hochgeladenen Sequenzen von „Werner – Eiskalt“, der am 23. Juni 2011 in den deutschen Kinos startete und am 1. Dezember auf DVD bzw. Blu-ray erscheint, handelt es sich laut den Anwälten von Constantin um mehr als die Hälfte des Films. Die Aufnahmen sollen im Kino mitgeschnitten worden sein. Laut Oberlandesgericht München liegt deshalb ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor – allerdings nicht im gewerblichen Ausmaß. Dies wäre aber eine Voraussetzung, damit YouTube die Nutzerdaten an Constantin herausgeben müsste. Da der Filmverleih jedoch keinen Nachweis dafür erbringen konnte, sind den Richtern für eine einstweilige Verfügung die Hände gebunden – es gibt schlichtweg keine rechtliche Grundlage.
Nutzer, die eine Urheberrechtsverletzung bei YouTube begehen, werden von der Video-Plattform gezwungen, die „YouTube Copyright School“ zu besuchen: Dabei handelt es sich um einen Online-Lehrgang, bei dem Fragen zum Urheberrecht korrekt beantwortet werden müssen. Die erforderlichen Kenntnisse, um den Test erfolgreich zu bestehen, werden dabei im Vorfeld vermittelt. Die YouTube Copyright School hat YouTube Mitte April 2011 eingerichtet. Wer nachweislich Videos hochlädt, die das Urheberrecht verletzt, kann YouTube nur noch dann weiter benutzen, wenn dieser Online-Lehrgang bestanden wird. Dies betrifft ausschließlich das Nutzerkonto, mit dem die beanstandeten Clips hochgeladen wurden – der reine Konsum von Videos bei YouTube ist auch weiterhin möglich.
Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 29 U 3496/1
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