Das Urheberrecht im digitalen Zeitalter - Nützlich oder überholt?
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Das Urheberrecht im digitalen Zeitalter - Nützlich oder überholt?

Der Schutz des geistigen Eigentums ist seit jeher wichtig in der Gesellschaft. Da mit diesem Begriff Güter gemeint werden, die nicht direkt anzufassen sind, wird der Schutz oft als Immaterialgüterrecht bezeichnet.

Grundsätzlich heißt dies, dass alles, was Kraft der eigenen kognitiven Fähigkeiten erfunden, aufgeschrieben oder anderweitig festgehalten wurde, demjenigen gehört, der es erdacht hat. Anders als bei materiellen Gütern, wie einem Auto, dem einfach ein Besitzerstempel aufgedrückt werden kann, ist es beim geistigen Eigentum nicht ganz so einfach, dieses zu schützen und vor Nachahmern zu bewahren. Vor allem in den heutigen, digitalen Zeiten wird es immer schwerer, den generellen Urheber einer Idee zu finden. Das Internet macht es leicht, einen Gedanken zu verbreiten und die Herkunft zu verwischen - die Wege, die ein Satz nimmt, sind nur selten online nachzuvollziehen. Es gibt zu viele Nutzer aus zu vielen Ländern, die gleichzeitig darauf Zugriff haben und ihn auf ihre Weise weiter verteilen. Die Frage, die sich daher stellt, ist, ob das Immaterialgüterrecht heutzutage überhaupt noch von Bedeutung oder schon längst überholt ist und grundlegend überdacht werden sollte.

 

  1. Die Entstehung des Urheberrechts

  2. Was schützt das Urheberrecht?

2.1   Filme und Musik

2.2  Fotografien und Bilder

2.3   Schriftstücke

2.4   Software und Webseiten

 

  1. Die Abgrenzung zum Copyright

3.1   Gemeinsamkeiten der beiden Rechtstraditionen

3.2   Unterschiede zwischen Urheberrecht und Copyright

 

  1. Ist ein einheitliches Urheberrecht möglich?

4.1   Schutzlücken im Bereich der Internetnutzung

4.2   Die ACTA-Problematik

 

  1. Fazit: Das Urheberrecht bietet einen guten Schutz des geistigen Eigentums

 

1. Die Entstehung des Urheberrechts

Durch die deutsche Kleinstaaterei wurde das Urheberrecht hier erst relativ spät eingeführt; im 19. Jahrhundert wurde das erste Gesetz dazu erlassen, das sich am französischen Modell orientierte. Die Entwicklung begann allerdings schon einige Jahrhunderte früher. Durch die Möglichkeit des Buchdrucks, der Mitte des 15. Jahrhunderts von Johannes Gutenberg eingeführt wurde, wuchs die Angst vor Plagiaten, sodass vermehrt Autorenbezeichnungen auftraten und auch Privilegien an Personen und Druckereien vergeben wurden, die dadurch ein Exklusivrecht auf die Verbreitung einer Schrift hatten; weitere Informationen hierzu sind auf bpb.de zu finden. Da diese Privilegien aber Gesetze nach sich zogen, entstand zuerst in England im Jahr 1709 die „Statute of Anne“. Verleger bekamen damit durch Königin Anne das Recht, ein von ihnen erworbenes Werk zu kopieren - jede andere Kopie von Konkurrenten wurde deswegen ein Plagiat. Dieses sogenannte Copyright schaffte es als Klausel in die Verfassung von Amerika im Jahr 1790 und ist bis heute in der anglo-amerikanischen Welt bekannt. Frankreich hingegen schlug einen anderen Weg ein. Zwischen den Jahren 1791 und 1793, also während der französischen Revolution, wurden eine Reihe von Gesetzen erlassen, die zusammen den Droît d’auteur, den Corpus des Urheberrechts, bildeten. Hierbei wurden die ausschließlichen Rechte zur Verwertung den Urhebern zugesprochen; außerdem wurden die Persönlichkeitsrechte mit aufgenommen. Dies bedeutet, dass das Werk ein Ausdruck der Person des Erschaffers ist, beide können daher nie vollständig voneinander getrennt werden. Diese Idee der miteinander verbundenen Urheber- und Persönlichkeitsrechte fand sich schließlich auch in der deutschen Interpretation des Droît d‘auteur wieder. Anfang des 20. Jahrhunderts wurden die Werke von Künstlern per Gesetz urheberrechtlich geschützt. Die technische Entwicklung schritt aber rasant voran und das Urheberrecht musste sich dem anpassen. Etwas mehr als 60 Jahre später musste daher das Gesetz überarbeitet werden, damit es auch in den neuen Medien Bestand hat. Seit dem folgten beständig weitere Änderungen - so wurde zum Beispiel die Umgehung von einem Kopierschutz auf einem Datenträger unter Strafe gestellt -, damit das Urheberrecht auch im digitalen Zeitalter für den Schutz der Ideen sorgt. Die Problematik besteht allerdings darin, dass dieses Gesetz erst einige hundert Jahre Zeit hatte, um zu entstehen und in der Gesellschaft etabliert zu werden - jetzt aber nur noch wenige Jahrzehnte, um sich weiter zu entwickeln.

 

2. Was schützt das Urheberrecht?

Die Erfindung des Buchdrucks und das damit einhergehende Exklusivrecht der Verfasser von Schriften, ihre Werke zu kopieren, impliziert, dass das Urheberrecht zuerst nur auf die Rechte von Autoren eingeht. Bücher sind aber nicht die einzigen Dinge, die geistiges Eigentum beinhalten und dadurch schützenswert sind. Auch Musik gehört dazu, sowie malerische wie auch bildende Kunst. Generell gilt, dass alles, was sich ein Mensch ausdenkt, unter das Urheberrecht fällt - auch eine Formel zum Lösen einer mathematischen Gleichung, wenn es diese vorher noch nicht gab. Erfindungen wie diese Formel werden allerdings relativ schnell mit einen Patent geschützt. Auf ein Buch oder ein Musikstück wird dieses allerdings nicht vergeben. Die Autoren, Komponisten und Künstler brauchen daher das Urheberrecht, damit ihr geistiges Eigentum geschützt ist und sie mit ihrer Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen können. Aus diesem Grund ist es in Deutschland allgegenwärtig und wird auch im Internet immer wieder erwähnt. Ein Blick auf die Seiten verschiedener urheberrechtlich geschützter Werke zeigt dies deutlich: Im Impressum auf der Seite des Fantasyautors Wolfgang Hohlbein, sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Seiten des Raab-Verlags, einem Versandhandel, der Grußkarten bereitstellt, und in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Musikers Bruno Mars ist der Hinweis auf die Urheberrechte zu finden.

 

2.1 Filme und Musik

Das Beispiel der Webseite des Musikers Bruno Mars zeigt, dass auch diese Kunst unter geistiges Eigentum fällt und dementsprechend schützenswert ist. Nicht nur die Melodie fällt darunter, sondern auch die Texte. Generell gilt daher, dass kein Musikstück einfach in der Öffentlichkeit abgespielt oder von anderen Musikern übernommen werden darf. Für diese Fälle gibt es spezielle Regelungen, die meist mit der GEMA, einer Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungsrechte, ausgehandelt werden. Dadurch bekommt der Urheber des Musikstücks immer eine Entschädigung dafür, dass sein Stück aufgeführt wird. Bei einem Film greift das Urheberrecht ebenfalls; diese Werke dürfen nicht einfach kopiert und in der Öffentlichkeit vorgeführt werden, ohne eine entsprechende Entschädigung an die Rechteinhaber.

 

2.2 Fotografien und Bilder

Das Recht am eigenen Bild ist beinahe ein geflügeltes Wort in Deutschland. Viele Menschen gehen davon aus, dass sie nicht einfach fotografiert und veröffentlicht werden dürfen. In der Regel gilt dies

auch - es gibt aber einige Ausnahmen, die dem Fotografen die Nutzungsrechte an dem Bild einräumen. Er ist immerhin der Autor des Fotos und kann daher über dessen Verwertung entscheiden. Bei gemalten Bildern ist dies ebenfalls so - der Maler trägt die alleinigen Rechte daran und niemand darf die Zeichnung oder das Aquarell ohne seine Erlaubnis verwenden. Auch auf Webseiten ist dies nicht erlaubt, selbst mit dem Urheberrechtshinweis nicht; der Ersteller muss immer um Erlaubnis gefragt werden. Erteilt er diese nicht, darf das Bild oder das Foto nicht genutzt werden. Wenn das Recht am eigenen Bild zudem verletzt werden könnte, in dem Menschen darauf zu sehen sind, die definitiv erkannt werden können, gilt es, diese zusätzlich zum Fotografen um Erlaubnis zu fragen. Bei Tod des Fotografierten müssen noch bis zu zehn Jahre nach dessen Dahinscheiden die Angehörigen um die Verwendung gebeten werden. Es gibt allerdings Ausnahmen, nach denen das Recht am eigenen Bild nicht greift. Die Öffentlichkeit spielt hier, wie schon gesagt, eine Rolle: Wer am Wühltisch neben vielen andere Menschen fotografiert wird, hat kein Recht auf das Foto. Ebenso sieht es aus, wenn die Landschaft im Vordergrund steht und der Mensch nur als „Beiwerk“ betrachtet wird, beschreibt dieses Rechtsportal.

 

2.3 Schriftstücke

Plagiate sind unter Schriftstellern verschrien. Niemand möchte gerne ein Nachahmer sein. Bei einem Blick in die Bücherregale zeigt sich zwar, dass oft ähnliche Thematiken verarbeitet werden - je nachdem, welches Genre gerade einen Hype erlebt -, generell aber keine zwei sich genau gleichenden Geschichten zu finden sind. Nicht nur Romane fallen allerdings unter das Urheberrecht, sondern auch wissenschaftliche Arbeiten; die Plagiatsaffären um Karl-Theodor zu Guttenberg und andere politische Persönlichkeiten machten dies deutlich: Einfach abschreiben und Ideen von andere Personen als seine eigenen ausgeben, verletzt das Urheberrecht und ist vor allem keine eigenständige Arbeit. Weitere Informationen zu den Plagiatsvorwürfen sind auf sueddeutsche.de zu finden. Texte auf Webseiten, Tagebucheinträge oder andere Schriftstücke unterliegen außerdem dem geistigen Eigentum und werden daher durch das Urheberrecht geschützt.

 

2.4 Software und Webseiten

Auch im technischen Bereich gibt es Werke, die im Urheberrecht angesiedelt sind, da kein Patent darauf vergeben wird. Darunter zählen Webseiten sowie Computerprogramme. Die Programmierung findet zwar in einer bestimmten Sprache, HTML oder PHP beispielsweise, statt, aber dennoch ist hier künstlerische Freiheit gegeben, die nicht kopiert werden sollte. Wenn daher genug Individualität im Quellcode erkannt werden kann, fällt die Webseite oder auch die Software unter den Urheberschutz. Wie groß diese Individualität sein muss, entscheidet im Zweifelsfall ein Gericht.

 

3. Die Abgrenzung zum Copyright

Das Urheberrecht setzte sich im kontinentaleuropäischen Raum durch, das Copyright im anglo-amerikanischen Bereich. Das Ziel von beiden ist der Schutz des geistigen Eigentums - sie haben aber andere Herangehensweisen. Der größte Unterschied ist die Verbindung der Persönlichkeitsrechte mit dem erschaffenen Werk. Dieses gibt es in dieser Form nicht beim Copyright, trotzdem haben sie aber einige Gemeinsamkeiten.

 

3.1 Gemeinsamkeiten der beiden Rechtstraditionen

Die Gemeinsamkeiten sind wenige, aber vorhanden: Für Bildung und Forschung können sowohl vom Copyright als auch vom Urheberrecht geschützte Werke kopiert und einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. Die Zustimmung des Erstellers ist dafür nicht nötig. Dies zeigt, dass vor allem im Bereich der Wissensweitergabe das geistige Eigentum umgangen werden kann - die Schriften, Bilder und andere Werke dürfen aber dennoch nicht als die eigenen ausgegeben werden. Nach dem Tod bleibt der Schutz der Werke außerdem in beiden Ansätzen 70 Jahre lang bestehen; in den USA teilweise sogar bis zu 95 Jahre nach dem Dahinscheiden des Autors.

 

 

3.2 Unterschiede zwischen Urheberrecht und Copyright

Die Unterschiede der beiden Rechtstraditionen zum Schutz des geistigen Eigentums sind weit größer; dadurch wird deutlich, dass das Copyright eher wirtschaftlich auf die Verleger fixiert ist. Königin Anne wollte nicht nur die Ersteller der Werke schützen und ihnen einen Lebensunterhalt sichern, sondern vor allem den Druckern. Diese leiden immerhin darunter, wenn sie ein teures Manuskript erstehen, ihre Kopien aber durch eine günstigere Ausgabe vom Konkurrenten nicht verkaufen können. Der Ansatz der beiden Rechte ist daher schon verschieden; ein synonymes Gebrauchen, wie dies heutzutage häufig der Fall ist, ist schlicht falsch.

 

 

Urheberrecht

Copyright

Übertragbarkeit

Verzicht auf das Urheberrecht ist unmöglich

 

Durch den Tod des Autors geht das Recht auf den Erben über

 

Der Rechteinhaber kann Nutzungsrechte einräumen

Verzicht auf Copyright ist möglich; das Werk geht dann in die Public Domain über

 

Autor kann Rechte vollständig übertragen, der Empfänger dieser besitzt dieses Recht ebenfalls

Beschränkungen

Zitate dürfen mit entsprechender Kennzeichnung verwendet werden

 

Für private Zwecke ist eine Vervielfältigung im begrenzten Maße erlaubt

Angemessene Verwendung geschützter Werke ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt

 

Im Warenverkehr befindliche Werke können ohne Zustimmung weiterverkauft werden

Verbreitung

Kontinentaleuropa, teilweise im EU-Recht verankert

Anglo-amerikanischer Raum

Quelle:

http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63355/urheberrecht-und-copyright

 

4. Ist ein einheitliches Urheberrecht möglich?

Mit dem Aufkommen des Internets und der Tatsache, dass die Welt immer globaler wird und sich stärker vernetzt, wird die Frage nach einer einheitlichen Rechteregelung für den Schutz geistigen Eigentums immer lauter. Fakt ist momentan, dass das Copyright-Zeichen hierzulande irrelevant ist. Ein Werk muss in Deutschland nicht extra gekennzeichnet sein, damit es urheberrechtlich geschützt ist. Ein Werk, welches unter das Urheberrecht fällt, muss in den USA ebenfalls nicht gekennzeichnet sein - seit 1989 ist dies nicht mehr nötig, damit der Urheberschutz anerkannt wird. Trotzdem entstehen aber Verwirrungen, nicht nur bei Künstlern sondern auch bei den Verwendern der Werke: Was ist erlaubt und was nicht? Welches Werk fällt unter welches Recht und warum? Einheitlichkeit könnte die Verwirrung lindern und allen Parteien einen noch größeren Schutz bieten - dies ist aber nicht so einfach möglich. Der Vergleich der beiden Schutzgesetze zeigt, dass ein grundlegend anderer Ansatz vorliegt. Um ein einheitliches Gesetz zu verwirklichen, sollten diese einander angenähert werden. Außerdem ist das Internet ein weitgehend rechtsfreier Raum - ein Problem, das vor dem einheitlichen Urheberrecht gelöst werden sollte.

 

4.1 Schutzlücken im Bereich der Internetnutzung

Das Urheberrecht sowie das Copyright sind territorial begrenzt. Das bedeutet, dass jeder Staat seine eigenen Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums festlegen darf. Auf ein Werk trifft daher nicht ein Urheberrechtsgesetz zu, sondern ein Mosaik aus unter anderem deutschen, amerikanischen, französischen, russischen und chinesischen Rechten. Zudem kann ein Land verweigern, einem ausländischen Künstler ein Urheberrecht oder Copyright zu gewähren. Ein Beispiel für diese Situation: Ein amerikanischer Filmproduzent, der in seinem Land alle erforderlichen Rechte an seinem Film besitzt, will gegen einen Ring aus Raubkopierern vorgehen, um sein Werk zu schützen. Diese sitzen in Burkina Faso und dieses Land gewährt Künstlern aus den USA keine Urheber- oder Copyright-Rechte. Der Filmproduzent kann deswegen keine rechtlichen Schritte gegen den Ring einleiten, sofern er nicht vorher die Rechte seines geistigen Eigentums in Burkina Faso eingeklagt hat. Diese rechtsfreien Räume finden sich zuhauf im Internet - nirgendwo ist es einfacher als online, um in einem anderen Land einen Server zu benutzen und dadurch von den territorial geltenden Rechten zu profitieren. Erst, wenn ein Land sich in die internationale Staatengemeinschaft integrieren will und Organisationen wie der Welthandelsorganisationen (WTO) beitreten möchte, ist eine Einführung des Urheberrechts oder des Copyrights unabdingbar, beschreibt irights.info. Burkina Faso gewährt übrigens das Urheberrecht auch ausländischen Künstlern, dieses Land ist daher kein Schlupfloch mehr hin zu einem rechtsfreien Raum im Internet.

 

4.2 Die ACTA-Problematik

Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) sorgte für große Diskussionen in der EU und den USA. Es sollte einheitliche Urheberrechte durchsetzen - aber durch die Intransparenz bei der Entwicklung des Abkommens stieß es auf harte Kritik, die schlussendlich zu einer Einstellung des Abkommens führte. Die Verhandlungen über die Inhalte wurden hinter verschlossenen Türen ausgeführt, die Rechenschaftspflicht gegenüber der UN, der EU und der nationalen Ebene ist gering. Der Ausschuss, der für die Auslegung des Abkommens verantwortlich war und seine Umsetzung durchsetzen sollte, wäre nicht gewählt und damit nach demokratischem Verständnis nicht legitimiert. Dieses Gremium hat außerdem keine Verpflichtung, offen, transparent und integrativ zu arbeiten. Die Problematiken um ACTS sind groß und der Widerstand war gewaltiger, als die Politiker sich dies gedacht haben. Es wurde daher ausgesetzt - auf stopacta.de finden sich aber noch umfassende Informationen zu dem Abkommen, die zeigen, wie berechtigt die Zweifel an der demokratischen Glaubwürdigkeit waren und sind.

 

5. Das Urheberrecht bietet einen guten Schutz des geistigen Eigentums

ACTA ist gescheitert, weil es einen zu großen Eingriff in die Privatsphäre bedeutete. Außerdem ist es zu intransparent und bietet zu viele Möglichkeiten, aus einem braven Bürger einen Kriminellen zu machen. Private Unternehmen dürfen zudem nicht darüber entscheiden, welche Veröffentlichungen Rechteinhaber verletzen und welche nicht - die Gefahr der Zensur ist zu groß. Außerdem stellt sich bei einer genaueren Betrachtung des Urheberrechts die berechtigte Frage, ob es überhaupt eine einheitliche Regelung geben muss - Staaten, die international anerkannt sein wollen, müssen dieses oder zumindest das Copyright in ihre Gesetzesregelung aufnehmen. Die Werke von Künstlern sind daher in beinahe der gesamten Welt geschützt. Es gibt zwar immer noch Menschen, die sich Filme, Musik und auch Bücher illegal aus dem Internet herunterladen - diese würde es aber auch mit einem einheitlichen Schutz des geistigen Eigentums geben. Auch in Zeiten des Internets reicht das Urheberrecht daher vollkommen aus, um die eigenen Gedanken und Ideen zu schützen. Es sollte nur vor der Veröffentlichung im globalen Netzwerk darauf geachtet werden, ob das Eigentum nachzuweisen ist. Bei Schrift- oder Musikstücken ist dies besonders einfach: die Idee per Post an einen selbst schicken, den Umschlag verschlossen in eine Schublade legen. Sollten zu diesem Thema irgendwann einmal Rechtsstreitigkeiten auftauchen, kann durch den Poststempel bewiesen werden, welcher der beiden Ankläger Recht hat.

Quellen:

https://www.das.de/de/rechtsportal/internetrecht/eigene-homepage/bilder-musik-texte.aspx

http://irights.info/artikel/der-traum-vom-weltweit-einheitlichen-urheberrecht/5068

http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63355/urheberrecht-und-copyright

http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63369/geschichte-des-urheberrechts?p=all

http://www.stopacta.de/was-ist-akta/warum-ist-acta-umstritten/

https://www.eff.org/issues/acta

http://www.urheberrecht-bundesweit.de/geistiges-eigentum-definition/

http://www.sueddeutsche.de/bildung/umgang-mit-wissenschaftlichen-verfehlungen-in-der-guttenberg-falle-1.1585524

http://www.sueddeutsche.de/digital/internetrecht-wie-das-urheberrecht-im-netz-wirkt-1.1288462

http://www.raab-verlag.de/agb/

http://www.hohlbein.net/neu/impressum.php

http://www.brunomars.de/allgemeine-nutzungsbedingungen

 

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